Alles rund um das Familienrecht
Auf dieser Seite können Sie sich über verschiedene Aspekte des Familienrechts informieren. Das Familienrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sich mit rechtlichen Angelegenheiten rund um die Familie beschäftigt. Es umfasst Themen wie Ehe, Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt und vieles mehr. Als Fachanwältin für Familienrecht berate ich Sie in meiner Kanzlei in Hamburg-Wandsbek und vertrete Sie vollumfänglich in allen Bereichen des Familienrechts.
Einer der häufigsten Fälle im Familienrecht betrifft die Scheidung. Eine Scheidung kann eine extrem emotional belastende Erfahrung sein, und es ist wichtig, einen kompetenten Scheidungsanwalt an Ihrer Seite zu haben, der Sie während des gesamten Prozesses unterstützt. Ein erfahrener Familienrechtsanwalt kann Ihnen bei der Vermögensaufteilung, der Klärung des Unterhalts, auch für die Kinder, und anderen wichtigen Aspekten der Scheidung helfen. In den unterstehenden Punkten erhalten Sie erste Informationen.


Weitere wichtige Themen im Familienrecht sind das Sorgerecht und Umgangsrecht. Wenn eine Ehe scheitert und Kinder involviert sind, müssen Entscheidungen getroffen werden, um das Wohl der Kinder zu gewährleisten. Das Sorgerecht kann entweder gemeinsam oder allein ausgeübt werden, abhängig von den individuellen Umständen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass das Interesse des Kindes bei solchen Entscheidungen im Vordergrund steht. Ich agiere nicht nur als Fachanwältin für Familienrecht, sondern werde auch von den Hamburger Familiengerichten als Verfahrensbeiständin bestellt, um die Kindesinteressen in gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Lesen Sie unten mehr zum Sorgerecht und Umgangsrecht.
Der Unterhalt ist ein wichtiger Aspekt des Familienrechts. Wenn eine Ehe geschieden wird, kann es sein, dass einer der Ehepartner noch finanzielle Unterstützung benötigt. Der Unterhaltsanspruch hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie den Einkünften und den Bedürfnissen beider Ehepartner. Als erfahrene Anwältin für Familienrecht kann ich Ihnen dabei helfen, den richtigen Betrag zu bestimmen und sicherzustellen, dass Ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden. Erste Informationen dazu, finden Sie auf dieser Seite.
Im Fall Ihrer Trennung und einer beabsichtigen Ehescheidung erarbeite ich mit Ihnen einvernehmliche Regelungen, die in eine rechtswirksame Vereinbarung münden und künftige kostspielige und nervenaufreibende gerichtliche Auseinandersetzungen verhindern.
Selbstverständlich berate ich Sie auch umfassend über die Möglichkeit eines Ehevertrages oder erstelle Partnerschaftsverträge für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Diese können zu jedem Zeitpunkt geschlossen werden und schaffen Rechtssicherheit im Falle einer Trennung. Weitere Informationen finden Sie in den entsprechenden Punkten im unteren Abschnitt.
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Scheidung, Aufhebung von Lebenspartnerschaften
Bei der Scheidung oder Aufhebung von Lebenspartnerschaften ist es wichtig, den richtigen juristischen Beistand an Ihrer Seite zu haben. Als Fachanwältin für Familienrecht, habe ich hier die Voraussetzungen und den Ablauf einer Scheidung zusammengefasst:
Ehescheidung und Aufhebung von Lebenspartnerschaften haben gemeinsame Voraussetzungen. Die Ehepartner müssen ein Jahr getrennt voneinander leben, bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann. Auch im weiteren Verlauf gibt es keine Unterschiede. Durch die Ehescheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, es sei denn, die Eheleute möchten diesen ausschließen oder haben den Versorgungsausgleich bereits vertraglich ausgeschlossen.. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind keine weiteren Punkte vor Gericht zu klären.
Anders sieht es bei einer streitigen Scheidung aus. Hier müssen Folgesachen wie der Zugewinnausgleich oder nacheheliche Unterhalt geklärt werden, bevor die rechtskräftige Scheidung ausgesprochen werden kann. In diesem Fall müssen beide Ehegatten jeweils von einem eigenen Anwalt vertreten werden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten wird und der andere dem Scheidungsantrag zustimmt. Mit meiner Kanzlei stehe ich Ihnen als Fachanwältin hierbei gerne zur Seite und unterstütze Sie bei allen rechtlichen Fragen.
Scheidung nach internationalem Recht
In einer globalisierten Welt nimmt die Zahl internationaler Ehen stetig zu. Für Paare, bei denen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten vorliegen, stellen sich bei einer Scheidung zusätzliche Fragen. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, benötigen Sie eine kompetente Rechtsberatung. Hier stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht in meiner Kanzlei in Hamburg-Wandsbek gern zur Verfügung. Gern helfe ich mit meinem Fachwissen bei sämtlichen rechtlichen Aspekten zu internationalen Scheidungen.
Bei einer Ehe, in der mindestens ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gilt grundsätzlich das deutsche Recht. Doch was passiert, wenn beide Ehegatten bei der Heirat eine andere Staatsangehörigkeit hatten oder einer der Ehegatten während der Ehe die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat? Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Anwendung des Scheidungsrechts treten auf.
Welches Gericht ist für die Scheidung zuständig? Welches Recht wird angewendet? Gibt es eine Rückverweisung auf das deutsche Scheidungsrecht? Gibt es zusätzliche Voraussetzungen oder bestimmte Zeremonien?
Auch die Regelungen anderer Länder in Bezug auf Sorgerecht, Unterhalt und Versorgungsausgleich müssen berücksichtigt werden. Es gibt eine Vielzahl von zusätzlichen Fragen, die geklärt werden müssen. Mit mir haben Sie eine Fachanwältin an Ihrer Seite, die Sie durch den komplexen Prozess einer internationalen Scheidung führt.
Kindesunterhalt
Als Eltern sind Sie verpflichtet, für den Unterhalt Ihrer Kinder zu sorgen, unabhängig davon, ob sie ehelich oder unehelich sind, minderjährig oder volljährig. Die Unterhaltsverpflichtung unterliegt jedoch unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein Kind muss bedürftig sein und in der Regel kein eigenes oder kein ausreichendes Einkommen haben, um Anspruch auf Unterhalt zu haben.
Minderjährige Kinder, die sich in einer schulischen Ausbildung befinden, sind regelmäßig bedürftig und haben Anspruch auf Unterhalt. Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuungsunterhalt, während der andere Elternteil Barunterhalt zahlen muss. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach seinem Einkommen und dem Alter des Kindes und wird gemäß der Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf berechnet. Dabei wird das hälftige Kindergeld vom Tabellensatz abgezogen, um den Zahlbetrag zu ermitteln.
Wenn Kinder nicht mehr schulpflichtig sind, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Befindet sich ein minderjähriges Kind bereits in einer Berufsausbildung, wird ein Teil seiner Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Die Ausbildungsvergütung wird nach Abzug der mit der Ausbildung verbundenen Kosten zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet.
Mit Erreichen der Volljährigkeit hat das Kind grundsätzlich Anspruch auf Volljährigenunterhalt. Dabei wird der Bedarf des volljährigen Kindes, das noch im elterlichen Haushalt lebt, ebenfalls anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Der Bedarf für ein volljähriges Kind mit eigenem Haushalt beträgt in der Regel 930,00 Euro pro Monat. In diesem Betrag sind jedoch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Studiengebühren oder ähnliche Aufwendungen enthalten.
Beim Volljährigenunterhalt ändert sich die Situation. Beide Eltern sind jetzt zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, auch wenn das Kind bei einem Elternteil lebt. Die Unterhaltspflicht der Eltern wird anteilig anhand ihrer Einkünfte ermittelt. Es gibt auch einen Unterschied beim Selbstbehalt der Eltern.
Beim Minderjährigenunterhalt beträgt der Selbstbehalt für erwerbstätige Elternteile 1.370,00 Euro und fü nicht erwerbstätige Elternteile 1.120,00 Euro. Diese Beträge gelten auch für volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres, die im elterlichen Haushalt leben und eine allgemeine Schulausbildung absolvieren.
Beim Volljährigenunterhalt für andere Kinder erhöht sich der Selbstbehalt auf mindestens 1.650,00 Euro. Bitte beachten Sie, dass diese Angaben auf dem Stand vom 01.01.2023 sind.
Für eine professionelle Beratung und Unterstützung bei Fragen zum Unterhaltsrecht steht Ihnen Fachanwältin Manuela Möller mit ihrer Fachkompetenz und langjährigen Erfahrung gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für ein persönliches Gespräch und lassen Sie sich individuell beraten.
Trennungsunterhalt
Wenn eine räumliche Trennung erfolgt ist, kann der Ehegatte, der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann von dem anderen Ehepartner Unterhalt verlangen. Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt sind in der Regel die Gründe für die Trennung und die Dauer der Ehe nicht entscheidend.
Im Allgemeinen gilt, dass die Verpflichtung des bedürftigen Ehepartners zur Erwerbstätigkeit mit zunehmender Dauer der Trennung steigt, wobei die Verpflichtung im ersten Jahr nach der Trennung am geringsten ist. Der bedürftige Ehepartner ist zunächst nur verpflichtet, eine ihm zumutbare Tätigkeit auszuüben, die sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet.
Der unterhaltspflichtige Ehepartner hat einen monatlichen Eigenbedarf, den sogenannten Selbstbehalt. Dieser beträgt 1.510,00 Euro für erwerbstätige Personen und 1.385,00 Euro für nicht erwerbstätige Personen.
Mit der rechtskräftigen Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt automatisch. Sofern zuvor keine andere unterhaltsrechtliche Vereinbarung getroffen wurde, muss geklärt werden, ob und gegebenenfalls wie lange ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt besteht.
Die oben genannten Selbstbehaltssätze gelten auch für den nachehelichen Unterhalt.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen dem aktuellen Stand vom 01.01.2023 entsprechen.
Für eine detaillierte Beratung und Unterstützung bei Fragen zum Trennungs- und nachehelichen Unterhalt können Sie sich vertrauensvoll an mich als Fachanwältin für Familienrecht wenden. In meiner Kanzlei in Hamburg-Wandsbek berate ich Sie gern.
Nachehelicher Unterhalt
Dem Anspruch auf Unterhalt, insbesondere auf nachehelichen Unterhalt, steht die Verpflichtung des bedürftigen Ehepartners gegenüber, seinen Lebensunterhalt (wieder) aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Je mehr Zeit seit der Trennung vergangen ist, desto mehr wird von ihm erwartet, auch Tätigkeiten aufzunehmen, die nicht mehr an den ehelichen Lebensverhältnissen gemessen werden.
Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten. Nachehelicher Unterhalt soll nur noch dann beansprucht werden können, wenn der Ehepartner nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern.
Früher waren eine lange Ehedauer und die Betreuung von Kindern nahezu Garanten für einen langfristigen Unterhaltsanspruch. Heutzutage kann man nicht mehr automatisch davon ausgehen. Bei der Prüfung eines Unterhaltsanspruchs müssen nun immer der Einzelfall und die konkrete Lebenssituation berücksichtigt werden.
Von dem bedürftigen Ehepartner wird heutzutage viel eher erwartet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die älter als drei Jahre sind, hängt es davon ab, wie die Betreuung der Kinder sich gestaltet. In Zeiten, in denen die Kinderbetreuung gewährleistet ist, wird vom betreuenden Elternteil grundsätzlich erwartet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei werden jedoch auch andere Umstände berücksichtigt, wie besondere Betreuungssituationen, die einen höheren Betreuungsaufwand ergeben.
Längerfristige Unterhaltsansprüche können immer noch bestehen, beispielsweise wenn das Einkommen des vollzeitbeschäftigten Ehepartners nicht ausreicht, um seinen Bedarf zu decken. Dann ist das Einkommen aufzustocken.
Nachteile, die ein Ehepartner durch die Ehe erlitten hat, sowie Krankheit oder Alter können ebenfalls einen anhaltenden Unterhaltsanspruch begründen.
Eine mögliche Begrenzung oder Befristung eines solchen Unterhaltsanspruchs muss im Einzelfall geklärt werden. Hier stehe ich Ihnen mit meiner Fachkompetenz und meiner Erfahrung gern mit meiner Kanzlei für Familienrecht zur Verfügung.
Elternunterhalt
Der Elternunterhalt ist ein Thema unserer Gesellschaft. Wir werden immer älter und wenn wir uns in der Mitte unseres Lebens befinden, leben meistens glücklicherweise auch noch unsere Eltern. Normalerweise haben unsere Eltern auch ihre eigene finanzielle Versorgung. Doch was passiert, wenn sie aufgrund von Alter oder Krankheit nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu versorgen und in ein Pflegeheim ziehen müssen?
Wenn die Eltern nicht über ausreichende Altersvorsorge oder Vermögen verfügen, reichen ihre eigenen Einkünfte oft nicht aus, um die Kosten für ein Pflegeheim zu decken. Aufgrund der hohen Pflegekosten ist dies häufig der Fall. Nun stellt sich die Frage, wer diese Kosten oder zumindest einen Teil davon tragen muss. Bevor der Staat einspringt, wird geprüft, ob familienangehörige Personen für die Zahlung herangezogen werden können.
Grundsätzlich sind direkte Verwandte verpflichtet, einander Unterhalt zu leisten. Das bedeutet, dass Eltern nicht nur verpflichtet sind, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren, sondern auch, dass Kinder grundsätzlich ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern bedürftig sind und die Kinder leistungsfähig sind.
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ist dabei nicht einheitlich definiert.
Bei der Festlegung der Unterhaltspflicht und der Berechnung des Selbstbehalts ist das Angehörigenentlastungsgesetz vom 10.12.2019 zu beachten. Demnach wird das Einkommen erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000,00 Euro herangezogen.
Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Elternunterhalt benötigen oder Unterstützung bei familienrechtlichen Fragen suchen, stehe ich Ihnen mit meiner Fachkompetenz im Familienrecht gern zur Seite und unterstütze Sie in diesem sensiblen Bereich.
Großelternunterhalt-Unterhalt für die Enkelkinder
Der Großelternunterhalt - eine wenig bekannte Thematik. Da Verwandte in gerader Linie grundsätzlich einander zum Unterhalt verpflichtet sind, können auch Großeltern in Anspruch genommen werden, um Unterhalt für ihre Enkelkinder zu zahlen.
Dies ist der Fall, wenn das eigene Kind finanziell nicht in der Lage ist, den Unterhalt für das Enkelkind zu leisten.
Großeltern sind oft überrascht, wenn sie plötzlich aufgefordert werden, Auskunft über ihre finanzielle Situation zu geben und Unterhalt für ihre Enkelkinder zu zahlen. Immerhin haben sie ihre eigenen Kinder großgezogen und finanziell unterstützt. Nun sollen sie auch noch für die Kinder ihrer Kinder aufkommen. Das stößt bei vielen Großeltern auf Unverständnis.
Bei der Berechnung des Großelternunterhalts wird ein großzügigerer Maßstab angesetzt. Es werden grundsätzlich alle bestehenden Schulden berücksichtigt. Außerdem wird den Großeltern ein höherer Selbstbehalt zugestanden als den leiblichen Eltern, der ihnen verbleiben muss.
In vielen Fällen ergeben sich daraus nur geringe Unterhaltsbeträge oder es ergibt sich keine Unterhaltsverpflichtung. Ein Beratungsgespräch kann schnell Klarheit schaffen - wenden Sie sich gern an meine Kanzlei für Familienrecht in Hamburg-Wandsbek und ich prüfe Ihren Fall.
Umgangsrecht
Wenn die Eltern sich getrennt haben und in verschiedenen Haushalten leben, ist der Umgang des Kindes mit dem Elternteil zu regeln, mit dem es nicht mehr zusammenlebt. Im besten Fall vereinbaren die Eltern den Umgang selbst.
Die Häufigkeit und Ausgestaltung des Umgangs ist gesetzlich nicht festgelegt und kann frei vereinbart werden. Eine häufige Vereinbarung ist der Umgang an jedem zweiten Wochenende. Diese Regelung wird zwar oft praktiziert, es können jedoch auch andere Umgangsregelungen getroffen werden.
Der Umgang sollte den Bedürfnissen des Kindes entsprechen und regelmäßig stattfinden. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, kann eine Umgangsregelung mithilfe des Jugendamtes erzielt werden. Falls auch das nicht möglich ist, kann eine gerichtliche Entscheidung erforderlich sein. Denn jeder Elternteil hat sowohl das Recht als auch die Verpflichtung zum Umgang mit dem Kind. Das Kind selbst hat ebenfalls das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Das Umgangsrecht kann nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt jedoch nur als letztes Mittel in Betracht. Um dies zu vermeiden, kann auch ein begleiteter Umgang in Betracht gezogen werden, bei dem eine dritte Person anwesend ist.
Neben den Eltern haben auch andere enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang. Dazu gehören neben Großeltern und Geschwistern auch andere Personen, zu denen das Kind ein enges, vertrautes und grundlegendes Verhältnis hat. Anders als beim Umgangsrecht der Eltern ist es hier wichtig, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient.
Für eine professionelle Beratung und Unterstützung bei Fragen zum Umgangsrecht stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht in Hamburg-Wandsbek gern zur Verfügung.
Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Gesetz sieht vor, dass es nach Trennung der Eltern weiterhin bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt. Im Scheidungsverfahren wird die elterliche Sorge daher nur auf Antrag eines Elternteils geregelt.
Oftmals sind die Eltern verunsichert, ob eine Regelung zur elterlichen Sorge getroffen werden sollte. Wichtig ist es daher zu wissen, was die elterliche Sorge beinhaltet und welche Auswirkungen sie in der Praxis hat.
Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und Vermögenssorge, sie umfasst daher alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes. In der Praxis haben die Eltern zum Beispiel miteinander abzustimmen, welche Schule das Kind besuchen soll sowie die weitere Schullaufbahn. Auch müssen die Eltern regeln, ob für das Kind ein Konto eingerichtet werden soll oder wer ein bestehendes Vermögen des Kindes verwaltet. Soll ein Reisepass für das Kind beantragt werden, müssen beide Eltern zustimmen. Ebenso verhält es sich bei Operationen, die nicht nur notfallbedingt durchgeführt werden müssen. Bleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht und es treten in diesen Bereichen Schwierigkeiten auf, kann das Gericht die nicht abgegebene Zustimmung des anderen Elternteils auf Antrag ersetzen. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren wird das Gericht den Sachverhalt prüfen und kurzfristig entscheiden. Verweigert zum Beispiel der andere Elternteil ohne wichtigen Grund, dem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den bevorstehenden Urlaub zuzustimmen, kann diese Zustimmung kurzfristig durch das Familiengericht ersetzt werden, so dass der Urlaub angetreten werden kann. Solche unbegründeten "Blockaden" des anderen Elternteils können dazu führen, dass das alleinige Sorgerecht dann auf Antrag dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, übertragen wird.
Handelt es sich nicht um eine derartige eilige Angelegenheit, sollten die Eltern zunächst das Jugendamt aufsuchen, um mit dessen Hilfe eine Regelung zu erzielen. Bleibt dies ohne Erfolg, kann ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge beim Gericht eingereicht werden. Eine Sorgerechtsentscheidung kann auch noch nach der Ehescheidung jederzeit erfolgen.
Zu Beginn der Trennung sollten die Eltern regeln, bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt, also seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben soll. Wenn die Eltern sich hierüber einig sind, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Regelung. Sofern die Eltern keine Einigung zu erzielen können, ist ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungs-rechts bei Gericht zu stellen und hierüber eine Entscheidung zu treffen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann alle Entscheidungen, die das tägliche Leben des Kindes betreffen, allein treffen. Zu belastenden Situationen zwischen den Eltern kommt es im Alltag auch bei der weiteren Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts somit grundsätzlich nicht. Die Eltern sollten sich daher gut überlegen, ob sie ein Sorgerechtsverfahren einleiten möchten. Sollte ein Elternteil die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für unbedingt notwendig halten und einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen, wird das Verfahren nur unproblematisch sein, wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt. Ansonsten wird das Familiengericht den Sachverhalt eingehend prüfen und dabei ausschließlich das Wohl des Kindes zu Grunde legen. Das Gericht kann zu diesem Zweck eine Anhörung des Kindes vornehmen aber auch einen Sachverständigen beauftragen, der hierüber ein Gutachten erstellt, bevor es eine Entscheidung ausspricht.
Zugewinnausgleich
Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Vertragliche Wahlgüterstände sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Wahlgüterstand der Gütertrennung haben bei Eheschließung keinen Vermögensübergang zur Folge. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des ihm gehörenden Vermögens. Beim Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft hingegen findet eine Vermögensbewegung statt. Das Vermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen Gesamtgut und gehört dann zum gemeinschaftlichen Vermögen.
Die Vereinbarung eines anderen Güterstands ist jederzeit möglich und kann auch noch nach Eingehung der Ehe erfolgen. Erfolgt dieser nicht, bleibt es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der Zugewinnausgleich regelt die Aufteilung des während der Ehe hinzugewonnen Vermögens der Ehegatten, welches diesen hälftig zustehen soll. Der Zugewinnausgleich erfolgt bei oder nach der Scheidung. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird ermittelt, welcher Ehegatte in der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat. Die Hälfte des Überschusses ist dann dem anderen Ehegatten als Zugewinnausgleich zu zahlen. Der Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs entsteht grundsätzlich erst mit rechtskräftiger Scheidung. Der Zugewinnausgleich kann aber auch noch bis zu drei Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung geltend gemacht werden. Danach ist er verjährt und kann nicht mehr verlangt werden.
Sonstige Vermögensauseinandersetzung
Vermögensrechtliche Auseinandersetzungen können zwischen Eheleuten unabhängig von einer Ehescheidung, ebenso wie bei unverheirateten Paaren erfolgen, die in Vermögensgemeinschaften verbunden sind. Besteht eine solche vermögensrechtliche Verbindung, zum Beispiel durch das hälftige Eigentum an einer Immobilie, kann diese auch außerhalb des Zugewinns auseinandergesetzt werden, ebenso wie bei unverheirateten Paaren .
Voraussetzung hierfür ist jedoch grundsätzlich, dass beide Ehegatten dieser Vermögensauseinandersetzung zustimmen. Denn ein Ehegatte ist nicht berechtigt über sein Vermögen als Ganzes während der Ehe zu verfügen, sofern der andere seine Zustimmung hierzu nicht erteilt. Demgemäß kann ein Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen zum Beispiel nicht über seinen Anteil an dem gemeinsamen Haus verfügen, wenn dieses nahezu sein ganzes Vermögen oder sogar sein ganzes Vermögen ausmacht. Erst nach rechtskräftiger Ehescheidung kann dann das Vermögen aufgeteilt werden. Dies kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolgen oder unabhängig hiervon.
Versorgungsausgleich
Mit der Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich zu regeln. Der Versorgungsausgleich bezweckt den Ausgleich der von den Eheleuten in der Ehe erzielten Versorgungsanwartschaften. Nach früherem Recht war der Versorgungsausgleich mit der Ehescheidung von Amts wegen durchzuführen und konnte von den Eheleuten grundsätzlich nur in einem notariellen Vertrag ausgeschlossen werden, der bereits ein Jahr vor Einreichung der Ehescheidung bestanden haben musste. Daneben gab es noch einige andere Ausnahmen. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs war ansonsten aber regelmäßig schwierig.
Zum 1.9.2009 trat dann die Reform des Versorgungsausgleichs in Kraft. Danach haben sich nunmehr einige Änderungen ergeben. Im Ergebnis ist es nun einfacher, den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Besteht eine Ehe noch keine drei Jahre, wird der Versorgungsausgleich sogar nur noch auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt.
Durch das neue Recht soll die Aufteilung von Rentenansprüchen und Pensionen einfacher und gerechter werden. Zu diesem Zweck werden nunmehr die einzelnen Anwartschaften gesondert aufgeteilt. Alle erworbenen Ansprüche an einer Altersversorgung werden grundsätzlich zur Hälfte aufgeteilt. Dies gilt neben den Renten und Pensionen auch für Betriebsrenten. Für die Übertragung der hälftigen Versorgungsansprüche müssen gegebenenfalls neue Versorgungskonten für den Begünstigten eingerichtet werden. Sind einzelne Versorgungsanwartschaften als gering anzusehen und fallen daher unter die so genannte Bagatellgrenze, kann ein Ausgleich solcher Versorgungsanwartschaften entfallen.
Ehewohnung und Hausrat
Mit dem Getrenntleben der Eheleute stellt sich die Frage, ob beide bis zur rechtskräftigen Scheidung weiter in der gemeinsamen Wohnung in getrennten Räumlichkeiten leben wollen oder einer ausziehen soll. Bei Bestehen erheblicher Konflikte wird es den Eheleuten kaum möglich sein, in der ehelichen Wohnung weiterhin gemeinsam zu leben. Sie müssen also entscheiden, wer von ihnen ausziehen soll. Nicht selten lässt sich hierüber kein Einverständnis erzielen. Dann wird eine gerichtliche Entscheidung notwendig. Diese wird aber nur vorläufiger Natur sein und erlischt mit Rechtskraft der Scheidung, so dass mit ihr eine endgültige Entscheidung zu erfolgen hat.
Zieht ein Ehegatte aus, ist eine Aufteilung des Haurates vorzunehmen. Der im gemeinsamen Eigentum befindliche Hausrat muss unter Zugrundelegung von Billigkeitsmaßstäben verteilt werden. Grundsätzlich kann ein Ehegatte die in seinem Alleineigentum befindlichen Gegenstände mitnehmen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sie zur Führung des Haushaltes benötigt werden und zudem noch Kinder in dem Haushalt leben. Hier ist zuerst auf das Wohl der Kinder abzustellen.
Können sich die Eheleute nicht über die Verteilung des Hausrates einigen, wird eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen sein. Das Gericht wird den Hausrat dann nach seinem Ermessen verteilen und nicht selten wird die Verteilung nicht den Wünschen der Eheleute entsprechen, da das Gericht ihre persönlichen Interessen nicht kennt und daher nicht berücksichtigen wird.
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Haben sich die Eheleute getrennt, kann es oft sinnvoll sein, bestimmte Punkte im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Durch sie wird dann die Zeit der Trennung als auch die Zeit nach der Scheidung geregelt. Die Eheleute können zum Beispiel Regelungen zum Kindesunterhalt, zum Trennungsunterhalt und zugleich zum nachehelichen Unterhalt als auch zum Aufenthalt der Kinder und zum Umgang vornehmen. Ebenso kann der Zugewinnausgleich im Rahmen dieser Vereinbarung abschließend geregelt werden. Auch Regelungen zur Ehewohnung und zum Hausrat können aufgenommen werden, ebenso wie eine künftige Gütertrennung und eine Regelung zum Versorgungsausgleich. Zudem können weitere gewünschte Regelungen zu anderen Punkten aufgenommen werden.
Durch den Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wird vermieden, dass es im Scheidungsverfahren in einzelnen Bereichen zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten kommt, die zu Folgesachen, wie nachehelicher Unterhalt und Zugewinn führen. Diese können ein langfristiges und nervenaufreibendes Scheidungsverfahren mit sich bringen. Mit einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung werden abschließende Regelungen erzielt, so dass es keiner gerichtlichen Auseinandersetzung mehr bedarf und nur noch die Scheidung auszusprechen ist.
Eheverträge, Verträge für eingetragene Lebenspartnerschaften
Eheverträge können vor Eheschließung, aber auch noch während der Ehe zu jeder Zeit abgeschlossen werden.
Die Ehegatten können im Rahmen des Ehevertrages eine Regelung zum Güterstand treffen. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Vertragliche Wahlgüterstände sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Wahlgüterstand der Gütertrennung haben bei Eheschließung keinen Vermögensübergang zur Folge. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des ihm gehörenden Vermögens. Beim Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft hingegen findet eine Vermögensbewegung statt. Das Vermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen Gesamtgut und gehört dann zum gemeinschaftlichen Vermögen. Die Vereinbarung eines anderen Güterstands ist jederzeit möglich und kann auch noch nach Eingehen der Ehe erfolgen. Die Eheleute können es aber auch bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen oder diesen vertraglich ausschließen.
Ferner können die Eheleute im Ehevertrag zum Beispiel unterhaltsrechtliche Regelungen treffen, ebenso wie Regelungen zum Hausrat, der Ehewohnung und zum Versorgungsausgleich sowie sonstige Regelungen. Der Abschluss eines Ehevertrages hat den Vorteil, dass die Eheleute bereits während der Ehe Rechtssicherheit haben und künftige Streitigkeiten im Falle einer Trennung von vornherein ausgeschlossen sind.
Partnerschaftsverträge für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Leben Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, kann es für sie sinnvoll sein, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen, mit welchem sie ihr Zusammenleben gestalten können. Dies gilt umso mehr, wenn gemeinsame vermögensrechtliche Projekte unternommen werden, wie zum Beispiel der Bau eines Hauses, aber auch in anderen Bereichen.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft charakterisiert eine Unverbindlichkeit, welche für die Zeit ihres Bestehens auch die vermögensrechtlichen Beziehungen der Partner zueinander prägt. Beide Partner verfügen über getrennte Vermögensmassen und können hierüber jeweils frei verfügen. Beschränkungen, wie bei Eheleuten, gibt es nicht. Insofern ähnelt das Verhältnis dem der Eheleute, die Gütertrennung vereinbart haben.
Im Falle einer Auseinandersetzung können daher Schwierigkeiten auftreten, die rechtlich nur sehr schwer gelöst werden können. Ein Partnerschaftsvertrag kann für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft daher Rechtssicherheit schaffen.