Familienrecht
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Scheidung, Aufhebung von Lebenspartnerschaften
Die Voraussetzungen für die Ehescheidung und die Aufhebung von Lebenspartnerschaften sind die gleichen:
Die Ehepartner müssen nahezu ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben, bevor der Scheidungsantrag eingereicht werden kann. Auch im weiteren Verlauf unterscheiden sich die Scheidung und die Aufhebung von Lebenspartnerschaften nicht. Mit der Ehescheidung ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, sofern die Eheleute diesen nicht ausschließen möchten. Handelt es sich um eine einvernehmliche Ehescheidung, müssen keine weiteren Punkte mehr vor Gericht geklärt werden.
Anders ist es, wenn es sich um eine streitige Scheidung handelt. Wenn zum Beispiel ein Ehegatte von dem anderen einen Zugewinnausgleich erhalten möchte oder einen nachehelichen Unterhalt, dann liegen sogenannte Folgesachen vor und das Familiengericht hat hierüber im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu entscheiden. Erst dann kann die rechtskräftige Ehescheidung ausgesprochen werden. Bei einer streitigen Scheidung ist es selbstverständlich, dass beide Ehegatten jeweils von einem eigenen Anwalt vertreten werden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es völlig ausreichend, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten wird und der andere dem Scheidungsantrag zustimmt.
Scheidung nach internationalem Recht
Die Anzahl internationaler Ehen nimmt zu. Eine deutsche Frau heiratet zum Beispiel einen ägyptischen Mann oder ein deutscher Mann eine thailändische Frau. Ist ein Ehepartner Deutscher, gilt grundsätzlich das deutsche Recht. Wie aber ist es, wenn beide Ehegatten bei der Heirat zum Beispiel die türkische Staatsangehörigkeit hatten und ein Ehegatte bis zur Scheidung deutscher Staatsangehöriger geworden ist? Es kommt auch vor, dass beispielsweise eine Spanierin und ein Türke in Deutschland leben und hier heiraten. Wenn solche Paare sich scheiden lassen wollen, stellen sich eine Reihe zusätzlicher Fragen:
- Welches Gericht ist für die Scheidung international und örtlich zuständig?
- Welches Recht wird der Scheidung zu Grunde gelegt?
- Gibt es eine Rückverweisung auf das deutsche Scheidungsrecht?
- Sind über das deutsche Recht hinausgehende Voraussetzungen zu beachten, zum Beispiel eine längere Trennungszeit oder Scheidungszeremonien anderer Länder?
- Welche Regelungen gibt es im Scheidungsrecht anderer Länder zum Sorgerecht, Unterhalt und zum Versorgungsausgleich?
Es gibt also eine Reihe zusätzlicher Fragen, die zu klären sind.
Kindesunterhalt
Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese ehelich oder unehelich, minderjährig oder volljährig sind. Die Unterhaltsverpflichtung unterliegt unterschiedlichen Voraussetzungen. Das Kind muss bedürftig sein, also nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Dies ist regelmäßig bei minderjährigen Kindern der Fall, die sich in einer Schulausbildung befinden. Sie erzielen kein eigenes Einkommen und können sich nicht selbst finanzieren.
Wenn die Kinder hingegen nicht mehr schulpflichtig sind, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Der Elternteil, der mit dem Kind noch zusammen in einer Wohnung lebt, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch den so genannten Betreuungsunterhalt und ist daneben nicht zum Barunterhalt verpflichtet. Er leistet Naturalunterhalt. Der andere Elternteil hat seine Unterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber durch die Zahlung von Barunterhalt zu erfüllen. In welcher Höhe dieser zu leisten ist, richtet sich nach seinem Einkommen und dem Alter des Kindes. Die zu zahlenden Unterhaltsbeträge werden unter Zugrundelegung der so genannten Düsseldorfer Tabelle (download als pdf des OLG Düsseldorf) ermittelt. Von dem Tabellensatz wird das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht und danach der Zahlbetrag errechnet.
Wenn sich das noch minderjährige Kind bereits in einer Berufsausbildung befindet, wird ein Teil der Ausbildungsvergütung des Kindes auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, wobei zuvor die mit der Berufsausbildung in Verbindung stehenden Kosten in Abzug gebracht werden. Die verbleibende Ausbildungsvergütung wird dann zur Hälfte auf den zu zahlenden Barunterhalt angerechnet.
Wird das Kind volljährig, hat es grundsätzlich Anspruch auf Volljährigenunterhalt. Zur Ermittlung des Bedarfs eines volljährigen Kindes, das noch im elterlichen Haushalt lebt, wird ebenfalls die Düsseldorfer Tabelle zu Grunde gelegt. Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich Euro 860,00. Hierin sind jedoch noch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Studiengebühren und ähnliche Aufwendungen enthalten .
Beim Volljährigenunterhalt ergibt sich nun eine Änderung. Beide Eltern sind jetzt zum Barunterhalt verpflichtet, auch wenn das Kind noch bei einem Elternteil lebt. Die Unterhaltspflicht der Eltern wird gemessen an ihren Einkünften anteilig ermittelt. Ein weiterer Unterschied ist der Selbstbehalt der Eltern.
Beim Minderjährigenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen erwerbstätigen Elternteil ein Selbstbehalt in Höhe von Euro 1.160,00 verbleiben und dem längerfristig nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in Höhe von Euro 960,00. Diese Beträge gelten auch bei volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres, die im elterlichen Haushalt leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Beim Volljährigenunterhalt gegenüber anderen Kindern steigt der zu verbleibende Selbstbehalt auf mindestens Euro 1.400,00.
Die vorstehenden Selbstbehaltssätze sind auf dem Stand vom 01.01.2021.
Trennungsunterhalt
Bereits nach einer räumlichen Trennung kann der Ehegatte, der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und damit bedürftig ist, von dem anderen Ehegatten monatliche Unterhaltszahlungen beanspruchen. Auf die Gründe der Trennung kommt es bis auf wenige Ausnahmefälle für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht an. Ebenso wenig ist grundsätzlich die Ehedauer hierfür ausschlaggebend. Die Ehedauer kann jedoch bei der Frage zum Tragen kommen, wie lange Trennungsunterhalt zu zahlen ist und inwieweit dem Unterhaltsberechtigten, also dem bedürftigen Ehegatten, die Aufnahme oder die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zu einer Erwerbstätigkeit mit der Dauer der Trennung steigt, im ersten Jahr nach der Trennung also am geringsten ist. Der bedürftige Ehegatte wird zunächst auch nur eine ihm zumutbare Tätigkeit ausüben müssen. Welche dies ist, richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Der Unterhaltspflichtige hat gegenüber dem getrennt lebenden Ehepartner einen monatlichen Eigenbedarf, dem sog. Selbstbehalt, in Höhe von Euro 1.200,00, aktueller Stand 01.01.2018, der ihm verbleiben muss.
Mit der rechtskräftigen Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt automatisch, sofern zuvor keine andere unterhaltsrechtliche Regelung vom Gericht erfolgt ist.
Nunmehr geht es darum zu klären, ob und gegebenenfalls wie lange ein Anspruch auf Zahlung eines nachehelichen Unterhaltes besteht.
Der Selbstbehalt beträgt auch beim nachehelichen Unterhalt Euro 1.200,00.
Nachehelicher Unterhalt
Der Anspruch auf Unterhalt und insbesondere auf nachehelichen Unterhalt hat sich aufgrund der Änderung der Gesetzeslage zum 01.01.2008 erheblich gewandelt. Nach der geänderten Rechtslage trifft den bedürftigen Ehegatten beim nachehelichen Unterhalt eine gesteigerte Verpflichtung, seinen Lebensunterhalt (wieder) aus eigenen Mitteln zu bestreiten und ihm werden, je mehr Zeit seit der Trennung verstrichen ist, auch Tätigkeiten zugemutet, die nicht mehr an den ehelichen Lebensverhältnissen gemessen werden.
Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten. Nachehelichen Unterhalt soll nur noch beanspruchen dürfen, wer selbst nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Diese Änderungen haben auch Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt.
War nach früherem Recht eine lange Ehedauer und die Betreuung von Kindern nahezu ein Garant für einen langfristigen Unterhaltsanspruch, kann man hiervon heute nicht mehr ohne Weiteres ausgehen. Nunmehr sind bei der Prüfung eines Unterhaltsanspruches immer der Einzelfall und die konkrete Lebenssituation zu berücksichtigen.
Von dem bedürftigen Ehegatten wird viel eher als früher die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verlangt. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, die älter als drei Jahre sind, kommt es darauf an, wie ihre Betreuung erfolgt. In den Zeiten, in denen die Kindesbetreuung gewährleistet ist, mutet man dem betreuenden Elternteil grundsätzlich auch zu, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hierbei sind aber auch andere Umstände zu berücksichtigen, wie zum Beispiel besondere Betreuungssituationen aufgrund einer Behinderung.
Längerfristige Unterhaltsansprüche können sich immer noch ergeben: Wenn zum Beispiel der Verdienst des in Vollzeit berufstätigen Ehegatten zu seiner Bedarfsdeckung nicht ausreicht, ist dieser aufzustocken.
Nachteile, die ein Ehegatte durch die Ehe erlitten hat oder Krankheit oder Alter können ebenfalls einen fortdauernden Unterhaltsanspruch begründen.
Eine Begrenzung oder Befristung eines solchen Unterhaltsanspruchs muss geklärt werden.
Elternunterhalt
Gerade der Elternunterhalt wird immer mehr zum Thema in unserer Gesellschaft. Wir werden immer älter und wenn wir uns in der Mitte unseres Lebens befinden, leben meistens glücklicherweise auch noch unsere Eltern. Die Eltern haben meistens auch ihr eigenes Auskommen. Was aber geschieht, wenn die Eltern sich aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr selbst versorgen können und in ein Pflegeheim müssen?
Wenn die Eltern nicht über eine sehr gute Altersversorgung und/oder Vermögen verfügen, werden ihre eigenen Einnahmen nicht zur Finanzierung eines Pflegeheimes ausreichen. Dies wird aufgrund der hohen Pflegekosten oftmals der Fall sein. Nun fragt sich, wer diese Kosten oder auch nur einen Teil davon zu tragen hat. Bevor der Staat hierfür aufkommt, wird geprüft, ob es Familienangehörige gibt, die hierfür herangezogen werden können.
Verwandte in gerader Linie sind grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu leisten. Also sind Eltern nicht nur verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten, sondern Kinder auch ihren Eltern.
Dies setzt voraus, dass die Eltern bedürftig sind und die Kinder leistungsfähig. Die Kinder werden zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Nachdem sie Auskunft erteilt haben, wird geprüft, inwieweit sie aufgrund ihres Einkommens leistungsfähig sind.
Da die Kinder in ihrer Lebensplanung nicht damit rechnen müssen, dass sie ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig werden, hat der Gesetzgeber für sie einen Selbstbehalt eingeräumt, der mit aktuellem Stand 01.01.2021 mindestens Euro 2.000,00 beträgt, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Zudem werden alle bestehenden, abzutragenden Schulden berücksichtigt.
Bestehen andere Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern, Ehegatten, volljährigen Kindern oder Enkelkindern, gehen diese dem Anspruch auf Elternunterhalt vor. Gegebenfalls müssen Kinder auch ihr Vermögen einsetzen, um ihrer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Ihnen steht jedoch ein gewisses und großzügiges „Schonvermögen" zu, welches sie nicht einsetzen müssen. Hier hat eine detaillierte Einzelfallberechnung zu erfolgen.
Zu beachten ist bei der Heranziehung zur Unterhaltsverpflichtung und Bemessung des Selbstbehaltes das Angehörigenentlastungsgesetz vom 10.12.2019. Danach wird erst auf das Einkommen ab einem Jahresbetrag von mehr als Euro 100.00,00 zurückgegriffen.
Großelternunterhalt-Unterhalt für die Enkelkinder
Der Großelternunterhalt ist am wenigsten bekannt. Da Verwandte in gerade Linie einander grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, können auch die Großeltern auf Unterhalt für ihre Enkelkinder in Anspruch genommen werden.
Das ist dann der Fall, wenn das eigene Kind finanziell nicht in der Lage ist, den Unterhalt für das Enkelkind zu zahlen.
Die Großeltern reagieren oftmals überrascht, wenn sie plötzlich aufgefordert werden, Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, weil sie für ihre Enkelkinder Unterhalt zahlen sollen. Schließlich haben sie ihre eigenen Kinder großgezogen und finanziert. Jetzt sollen sie auch noch für die Kinder ihrer Kinder zahlen. Das stößt bei vielen Großeltern auf Unverständnis.
Bei der Berechnung des Großelternunterhaltes werden grundsätzlich alle bestehenden abzutragenden Schulden berücksichtigt. Außerdem wird den Großeltern ein höherer Selbstbehalt zugebilligt, der ihnen verbleiben muss. Dieser beträgt -in Anlehung zum Elternunterhalt- mit aktuellem Stand 01.01.2021 mindestens Euro 2.000,00 wobei bei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Nicht selten errechnen sich dann nur noch geringe Unterhaltsbeträge oder es ergibt sich gar keine Unterhaltsverpflichtung. Ein Beratungsgespräch verschafft schnell Klarheit.
Umgangsrecht
Wenn die Eltern sich getrennt haben und in verschiedenen Haushalten leben, ist der Umgang des Kindes mit dem Elternteil zu regeln, mit dem es nicht mehr zusammenlebt. Im günstigsten Fall gestalten die Eltern den Umgang selbst.
Die Häufigkeit und Ausgestaltung des Umgangs ist gesetzlich nicht geregelt und frei vereinbar. Häufig vereinbaren die Eltern einen Umgang an jedem zweiten Wochenende. Dies ist eine Regelung die zwar häufig praktiziert wird. Neben ihr können aber auch andere Umgangsregelungen getroffen werden.
Der Umgang sollte den Bedürfnissen des Kindes entsprechen und regelmäßig sein. Können sich die Eltern hierüber nicht einigen, kann eine Umgangsregelung mithilfe des Jugendamtes erzielt werden. Ist auch dies nicht möglich, wird eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen sein. Denn jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Auch das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Das Umgangsrecht kann nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Allerdings kommt ein Ausschluss des Umgangsrechts nur als letztes Mittel in Betracht. Um das zu vermeiden, kommt ein so genannter begleiteter Umgang in Betracht, bei welchem eine dritte Person anwesend ist.
Neben den Eltern sind auch andere enge Bezugspersonen des Kindes umgangsberechtigt. Hier kommen neben den Großeltern und Geschwistern auch andere Personen in Betracht, zu denen das Kind bisher ein enges, vertrautes und grundlegendes Verhältnis hatte. Anders als beim Umgangsrecht der Eltern kommt es darauf an, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient.
Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Gesetz sieht vor, dass es nach Trennung der Eltern weiterhin bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt. Im Scheidungsverfahren wird die elterliche Sorge daher nur auf Antrag eines Elternteils geregelt.
Oftmals sind die Eltern verunsichert, ob eine Regelung zur elterlichen Sorge getroffen werden sollte. Wichtig ist es daher zu wissen, was die elterliche Sorge beinhaltet und welche Auswirkungen sie in der Praxis hat.
Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und Vermögenssorge, sie umfasst daher alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes. In der Praxis haben die Eltern zum Beispiel miteinander abzustimmen, welche Schule das Kind besuchen soll sowie die weitere Schullaufbahn. Auch müssen die Eltern regeln, ob für das Kind ein Konto eingerichtet werden soll oder wer ein bestehendes Vermögen des Kindes verwaltet. Soll ein Reisepass für das Kind beantragt werden, müssen beide Eltern zustimmen. Ebenso verhält es sich bei Operationen, die nicht nur notfallbedingt durchgeführt werden müssen. Bleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht und es treten in diesen Bereichen Schwierigkeiten auf, kann das Gericht die nicht abgegebene Zustimmung des anderen Elternteils auf Antrag ersetzen. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren wird das Gericht den Sachverhalt prüfen und kurzfristig entscheiden. Verweigert zum Beispiel der andere Elternteil ohne wichtigen Grund, dem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den bevorstehenden Urlaub zuzustimmen, kann diese Zustimmung kurzfristig durch das Familiengericht ersetzt werden, so dass der Urlaub angetreten werden kann. Solche unbegründeten "Blockaden" des anderen Elternteils können dazu führen, dass das alleinige Sorgerecht dann auf Antrag dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, übertragen wird.
Handelt es sich nicht um eine derartige eilige Angelegenheit, sollten die Eltern zunächst das Jugendamt aufsuchen, um mit dessen Hilfe eine Regelung zu erzielen. Bleibt dies ohne Erfolg, kann ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge beim Gericht eingereicht werden. Eine Sorgerechtsentscheidung kann auch noch nach der Ehescheidung jederzeit erfolgen.
Zu Beginn der Trennung sollten die Eltern regeln, bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt, also seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben soll. Wenn die Eltern sich hierüber einig sind, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Regelung. Sofern die Eltern keine Einigung zu erzielen können, ist ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungs-rechts bei Gericht zu stellen und hierüber eine Entscheidung zu treffen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann alle Entscheidungen, die das tägliche Leben des Kindes betreffen, allein treffen. Zu belastenden Situationen zwischen den Eltern kommt es im Alltag auch bei der weiteren Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts somit grundsätzlich nicht. Die Eltern sollten sich daher gut überlegen, ob sie ein Sorgerechtsverfahren einleiten möchten. Sollte ein Elternteil die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für unbedingt notwendig halten und einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen, wird das Verfahren nur unproblematisch sein, wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt. Ansonsten wird das Familiengericht den Sachverhalt eingehend prüfen und dabei ausschließlich das Wohl des Kindes zu Grunde legen. Das Gericht kann zu diesem Zweck eine Anhörung des Kindes vornehmen aber auch einen Sachverständigen beauftragen, der hierüber ein Gutachten erstellt, bevor es eine Entscheidung ausspricht.
Zugewinnausgleich
Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Vertragliche Wahlgüterstände sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Wahlgüterstand der Gütertrennung haben bei Eheschließung keinen Vermögensübergang zur Folge. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des ihm gehörenden Vermögens. Beim Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft hingegen findet eine Vermögensbewegung statt. Das Vermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen Gesamtgut und gehört dann zum gemeinschaftlichen Vermögen.
Die Vereinbarung eines anderen Güterstands ist jederzeit möglich und kann auch noch nach Eingehung der Ehe erfolgen. Erfolgt dieser nicht, bleibt es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der Zugewinnausgleich regelt die Aufteilung des während der Ehe hinzugewonnen Vermögens der Ehegatten, welches diesen hälftig zustehen soll. Der Zugewinnausgleich erfolgt bei oder nach der Scheidung. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird ermittelt, welcher Ehegatte in der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat. Die Hälfte des Überschusses ist dann dem anderen Ehegatten als Zugewinnausgleich zu zahlen. Der Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs entsteht grundsätzlich erst mit rechtskräftiger Scheidung. Der Zugewinnausgleich kann aber auch noch bis zu drei Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung geltend gemacht werden. Danach ist er verjährt und kann nicht mehr verlangt werden.
Sonstige Vermögensauseinandersetzung
Vermögensrechtliche Auseinandersetzungen können zwischen Eheleuten unabhängig von einer Ehescheidung, ebenso wie bei unverheirateten Paaren erfolgen, die in Vermögensgemeinschaften verbunden sind. Besteht eine solche vermögensrechtliche Verbindung, zum Beispiel durch das hälftige Eigentum an einer Immobilie, kann diese auch außerhalb des Zugewinns auseinandergesetzt werden, ebenso wie bei unverheirateten Paaren .
Voraussetzung hierfür ist jedoch grundsätzlich, dass beide Ehegatten dieser Vermögensauseinandersetzung zustimmen. Denn ein Ehegatte ist nicht berechtigt über sein Vermögen als Ganzes während der Ehe zu verfügen, sofern der andere seine Zustimmung hierzu nicht erteilt. Demgemäß kann ein Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen zum Beispiel nicht über seinen Anteil an dem gemeinsamen Haus verfügen, wenn dieses nahezu sein ganzes Vermögen oder sogar sein ganzes Vermögen ausmacht. Erst nach rechtskräftiger Ehescheidung kann dann das Vermögen aufgeteilt werden. Dies kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolgen oder unabhängig hiervon.
Versorgungsausgleich
Mit der Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich zu regeln. Der Versorgungsausgleich bezweckt den Ausgleich der von den Eheleuten in der Ehe erzielten Versorgungsanwartschaften. Nach früherem Recht war der Versorgungsausgleich mit der Ehescheidung von Amts wegen durchzuführen und konnte von den Eheleuten grundsätzlich nur in einem notariellen Vertrag ausgeschlossen werden, der bereits ein Jahr vor Einreichung der Ehescheidung bestanden haben musste. Daneben gab es noch einige andere Ausnahmen. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs war ansonsten aber regelmäßig schwierig.
Zum 1.9.2009 trat dann die Reform des Versorgungsausgleichs in Kraft. Danach haben sich nunmehr einige Änderungen ergeben. Im Ergebnis ist es nun einfacher, den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Besteht eine Ehe noch keine drei Jahre, wird der Versorgungsausgleich sogar nur noch auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt.
Durch das neue Recht soll die Aufteilung von Rentenansprüchen und Pensionen einfacher und gerechter werden. Zu diesem Zweck werden nunmehr die einzelnen Anwartschaften gesondert aufgeteilt. Alle erworbenen Ansprüche an einer Altersversorgung werden grundsätzlich zur Hälfte aufgeteilt. Dies gilt neben den Renten und Pensionen auch für Betriebsrenten. Für die Übertragung der hälftigen Versorgungsansprüche müssen gegebenenfalls neue Versorgungskonten für den Begünstigten eingerichtet werden. Sind einzelne Versorgungsanwartschaften als gering anzusehen und fallen daher unter die so genannte Bagatellgrenze, kann ein Ausgleich solcher Versorgungsanwartschaften entfallen.
Ehewohnung und Hausrat
Mit dem Getrenntleben der Eheleute stellt sich die Frage, ob beide bis zur rechtskräftigen Scheidung weiter in der gemeinsamen Wohnung in getrennten Räumlichkeiten leben wollen oder einer ausziehen soll. Bei Bestehen erheblicher Konflikte wird es den Eheleuten kaum möglich sein, in der ehelichen Wohnung weiterhin gemeinsam zu leben. Sie müssen also entscheiden, wer von ihnen ausziehen soll. Nicht selten lässt sich hierüber kein Einverständnis erzielen. Dann wird eine gerichtliche Entscheidung notwendig. Diese wird aber nur vorläufiger Natur sein und erlischt mit Rechtskraft der Scheidung, so dass mit ihr eine endgültige Entscheidung zu erfolgen hat.
Zieht ein Ehegatte aus, ist eine Aufteilung des Haurates vorzunehmen. Der im gemeinsamen Eigentum befindliche Hausrat muss unter Zugrundelegung von Billigkeitsmaßstäben verteilt werden. Grundsätzlich kann ein Ehegatte die in seinem Alleineigentum befindlichen Gegenstände mitnehmen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sie zur Führung des Haushaltes benötigt werden und zudem noch Kinder in dem Haushalt leben. Hier ist zuerst auf das Wohl der Kinder abzustellen.
Können sich die Eheleute nicht über die Verteilung des Hausrates einigen, wird eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen sein. Das Gericht wird den Hausrat dann nach seinem Ermessen verteilen und nicht selten wird die Verteilung nicht den Wünschen der Eheleute entsprechen, da das Gericht ihre persönlichen Interessen nicht kennt und daher nicht berücksichtigen wird.
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Haben sich die Eheleute getrennt, kann es oft sinnvoll sein, bestimmte Punkte im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Durch sie wird dann die Zeit der Trennung als auch die Zeit nach der Scheidung geregelt. Die Eheleute können zum Beispiel Regelungen zum Kindesunterhalt, zum Trennungsunterhalt und zugleich zum nachehelichen Unterhalt als auch zum Aufenthalt der Kinder und zum Umgang vornehmen. Ebenso kann der Zugewinnausgleich im Rahmen dieser Vereinbarung abschließend geregelt werden. Auch Regelungen zur Ehewohnung und zum Hausrat können aufgenommen werden, ebenso wie eine künftige Gütertrennung und eine Regelung zum Versorgungsausgleich. Zudem können weitere gewünschte Regelungen zu anderen Punkten aufgenommen werden.
Durch den Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wird vermieden, dass es im Scheidungsverfahren in einzelnen Bereichen zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten kommt, die zu Folgesachen, wie nachehelicher Unterhalt und Zugewinn führen. Diese können ein langfristiges und nervenaufreibendes Scheidungsverfahren mit sich bringen. Mit einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung werden abschließende Regelungen erzielt, so dass es keiner gerichtlichen Auseinandersetzung mehr bedarf und nur noch die Scheidung auszusprechen ist.
Eheverträge, Verträge für eingetragene Lebenspartnerschaften
Eheverträge können vor Eheschließung, aber auch noch während der Ehe zu jeder Zeit abgeschlossen werden.
Die Ehegatten können im Rahmen des Ehevertrages eine Regelung zum Güterstand treffen. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Vertragliche Wahlgüterstände sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Wahlgüterstand der Gütertrennung haben bei Eheschließung keinen Vermögensübergang zur Folge. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des ihm gehörenden Vermögens. Beim Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft hingegen findet eine Vermögensbewegung statt. Das Vermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen Gesamtgut und gehört dann zum gemeinschaftlichen Vermögen. Die Vereinbarung eines anderen Güterstands ist jederzeit möglich und kann auch noch nach Eingehen der Ehe erfolgen. Die Eheleute können es aber auch bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen oder diesen vertraglich ausschließen.
Ferner können die Eheleute im Ehevertrag zum Beispiel unterhaltsrechtliche Regelungen treffen, ebenso wie Regelungen zum Hausrat, der Ehewohnung und zum Versorgungsausgleich sowie sonstige Regelungen. Der Abschluss eines Ehevertrages hat den Vorteil, dass die Eheleute bereits während der Ehe Rechtssicherheit haben und künftige Streitigkeiten im Falle einer Trennung von vornherein ausgeschlossen sind.
Partnerschaftsverträge für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Leben Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, kann es für sie sinnvoll sein, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen, mit welchem sie ihr Zusammenleben gestalten können. Dies gilt umso mehr, wenn gemeinsame vermögensrechtliche Projekte unternommen werden, wie zum Beispiel der Bau eines Hauses, aber auch in anderen Bereichen.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft charakterisiert eine Unverbindlichkeit, welche für die Zeit ihres Bestehens auch die vermögensrechtlichen Beziehungen der Partner zueinander prägt. Beide Partner verfügen über getrennte Vermögensmassen und können hierüber jeweils frei verfügen. Beschränkungen, wie bei Eheleuten, gibt es nicht. Insofern ähnelt das Verhältnis dem der Eheleute, die Gütertrennung vereinbart haben.
Im Falle einer Auseinandersetzung können daher Schwierigkeiten auftreten, die rechtlich nur sehr schwer gelöst werden können. Ein Partnerschaftsvertrag kann für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft daher Rechtssicherheit schaffen.